Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 06. Juli 2007
§ 25

§ 25 – Form, Aufbewahrung und Vorlage der Kontrollbücher und des Deckregisters

(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher und das Deckregister dürfen statt in gebundener Form auch als Loseblattsystem oder normal normal in elektronischer Form normal normal normal arabic geführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch geführt werden. Das Viehhandelskontrollbuch, das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch müssen dem Muster der Anlage 3 entsprechen. (2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise vorzunehmen. (3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind von denjenigen Personen, die das jeweilige Kontrollbuch oder das Deckregister zu führen haben, für die Zeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Ergänzend zu § 24 Absatz 4, 5 und 9 des Tiergesundheitsgesetzes hat im Falle eines elektronisch geführten Kontrollbuches oder Deckregisters der Aufzeichnungspflichtige der zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine Kosten vorzulegen.

Kurz erklärt

  • Kontrollbücher und Deckregister müssen gebunden, chronologisch und fortlaufend nummeriert sein; sie können auch als Loseblattsystem oder elektronisch geführt werden.
  • Das Transportkontrollbuch und das Desinfektionskontrollbuch dürfen zusammen in einem Buch geführt werden.
  • Die Eintragungen müssen sofort nach der Durchführung der entsprechenden Tätigkeit dauerhaft erfolgen.
  • Die Kontrollbücher und das Deckregister sind für die Dauer ihrer Nutzung und anschließend für drei Jahre aufzubewahren.
  • Bei elektronischen Kontrollbüchern muss der Aufzeichnungspflichtige der Behörde auf eigene Kosten einen Ausdruck vorlegen.